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Stellungnahmen und Positionen

In Deutschland sind derzeit in 9 Bundesländern Tierschutzbeauftragte tätig. Diese Bundesländer sind Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Derzeitige Sprecher der Gruppe des Landestierschutzbeauftragten sind Dr. Julia Stubenbord (Baden-Württemberg) und Dr. Marco König (Sachsen-Anhalt). 

An dieser Stelle werden sowohl Stellungnahmen und Gutachten des Landestierschutzbeauftragten von Sachsen-Anhalt als auch gemeinsame Stellungnahmen aller Tierschutzbeauftragten von Deutschland veröffentlicht.

02.02.2021 Schreiben an das Umweltbundesamt zur Darstellung der Haustaube im Themenkomplex "Schädlinge und Nützlinge" auf der Internetseite des UBA"

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01.02.2021 Umgang mit freilebenden Katzen und Katzen von Besitzern mit Freigang

Freilebende herrenlose Katzen können, wenn sie in hoher Anzahl auftreten, eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Gleichzeitig sind diese Katzen als ehemalige Haustiere aber auch Leidtragende, denn sie sind keine Wildtiere und auf Versorgung durch Menschen angewiesen. Viele Tierschutzvereine übernehmen aus Tierschutzgründen ehrenamtlich die Versorgung der Katzen an Futterstellen. Damit die Anzahl der Katzen durch ungebremste Fortpflanzung nicht immer mehr ansteigt, fangen Tierschutzvereine die Katzen ein, kastrieren sie und setzen sie am Einfangort wieder aus. Das alles ist sehr aufwändig und kostspielig. Es ist nur dann langfristig erfolgreich, wenn alle Katzen – auch Katzen die von ihren Besitzern Freilauf erhalten – gekennzeichnet, registriert und kastriert werden.

 

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25.08.2020 - Die Immunokastration von Mastschweinen als Methode der Wahl auch im ökologischen Landbau

Die Tierschutzbeauftragten der Bundesländer und die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. fordern das Ermöglichen der Immunokastration von Mastschweinen auch im Öko-Bereich. 

Die EU-Kommission vertritt die Auffassung, dass die Immunokastration mit den Prinzipien der ökologischen Erzeugung nicht vereinbar wäre. Leider folgt dieser Fehleinschätzung der EU-Kommission auch die Länderarbeitsgemeinschaft ökologischer Landbau (LÖK). Damit würde ökologisch arbeitenden Schweinebetrieben als Alternative zur Ebermast nur eine chirurgische Kastration zur Verfügung stehen.

Die Tierschutzbeauftragten der Bundesländer und die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. fordern auf, gerade ökologisch erzeugenden Betrieben nicht die tierschonendste Methode zur Verhinderung des Geschlechtsgeruchs des Fleisches von männlichen Schweinen zu verwehren.

Vollständige Pressemitteilung

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07.07.2020 Differenzprotokoll zu den "Leitlinien für den Tierschutz im Pferdesport"

Zusammen mit anderen Institutionen, Organisationen und Verbänden haben die Landestierschutzbeauftragten dieses Differenzprotokoll zu den neu gefassten "Leitlinien für den Tierschutz im Pferdesport" verfasst. 

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20.12.2018 Stellungnahme zur Verwendung von Klebepasten als Vergrämungsmittel für Tauben

Insbesondere Hauseigentümer und –nutzer beabsichtigen Tauben von Fassaden fernzuhalten, um deren Verschmutzungen und Wertminderungen durch Taubenkot zu unterbinden. Wegen der unbefriedigenden Wirkung anderer Vergrämungsmittel, zum Beispiel Spikesysteme, Netze, Gitter oder Drähte, werden dabei zunehmend Klebepasten/Klebegele angewendet. In den letzten Jahren sind diese zum Beispiel unter den Bezeichnungen „NOPALOMA“, „PLATINUM“ oder „RESPIKE Taubenfrei“ angeboten worden.

Bei der Verwendung von Taubenabwehrsystemen sind Vorschriften des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zu beachten. Gemäß § 1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Nach § 13 Abs. 1 TierSchG ist es verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese verbunden ist. Nach § 17 Nr. 2 b) wird bestraft, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Da Tauben unter Umständen als Schädlinge eingestuft sind, sind in diesen Fällen tierschädigende Handlungen gegen sie zulässig. Allerdings müssen diese Handlungen verhältnismäßig sein, das heißt so schonend erfolgen, wie dies nach aktuellem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse möglich ist.

Den in Rede stehenden viskösen Taubenvergrämungspasten ist gemein, dass sie eine stark klebende Wirkung entfalten. Sie haften dadurch auf den Untergründen, auf die sie aufgebracht werden, aber auch an nahezu allem, was mit ihnen in Berührung kommt. Die Taubenvergrämungspasten sind damit geeignet, Gliedmaßen, Gefieder und/oder Schnäbel von Tauben und auch anderer Vögel zu verkleben, sobald diese mit der Paste in Berührung kommen. Unstrittig ist, dass diese unlöslichen Verklebungen, die zur Unfähigkeit der ungehinderten Nahrungsaufnahme und Fortbewegung führen, erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen. Diese können bis zum Verenden der Tiere anhalten. Dies bestätigt auch ein Gutachten der Deutschen Juristischen Gesellschaft. 
Weil alternative Methoden zur Vergrämung von Tauben zur Verfügung stehen, sind die so zugefügten erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden vermeidbar.

In den Herstellervorschriften zur Verwendung der Vergrämungspasten ist angeführt, dass die Pasten nach der Aufbringung auf Hausfassaden mit einer mitgelieferten Folie oder mit Quarzsand abzudecken sind. Damit soll der unmittelbare Kontakt von aufsitzenden Vögeln mit der Paste und damit das Kleben der Paste an Gliedmaßen, Gefieder und/oder Schnäbeln der Vögel verhindert werden.

Der Tierschutzbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt hat eine Untersuchung veranlasst. Hierbei sollte geprüft werden, ob die Verwendung der Vergrämungspasten bei Verwendung laut Herstellervorschrift zu Verklebungen bei den Vögeln führt und damit tierschutzwidrig ist. Dafür wurden mittels eines künstlichen Taubenfußes, der bezüglich der Dimensionierung lebenden Tauben nachempfunden wurde, die Auswirkungen von einfachem Aufsitzen und von Trippeln der Vögel auf Oberflächen mit Klebesträngen untersucht. Ein Teil der aufgebrachten Klebestränge wurde mit Quarzsand abgestreut, der andere blieb unbehandelt. Die Kontaktversuche mit nicht abgestreuten und abgestreuten Klebesträngen wurden jeweils bei drei Temperaturen durchgeführt: 5°C, 20°C und 30°C.

In den Untersuchungen wurde Folgendes festgestellt:

  1. Ein Abstreuen der Klebestränge mit Quarzsand kann den Kontakt der Taubenfüße mit der Vergrämungspaste und damit Kleben der Paste an den Füßen verringern aber nicht verhindern.

  2. Das Ausmaß der Verschmutzung (Klebepastenanhaftung) der Taubenfüße ist von der Dicke der Quarzsandschicht abhängig. Die Dicke der wirksamen Quarzsandschicht ist allerdings begrenzt, weil nicht anhaftender Quarzsand – zum Beispiel unter Witterungseinflüssen – abrieselt. Zudem ist davon auszugehen, dass krallenbewährte Vogelfüße in der Realität die Quarzsandschicht auch bei größerer Dicke durchbrechen, in die Klebepaste eindringen und dadurch verschmutzen (verkleben).

  3. Die Verschmutzung (Verklebung) der Taubenfüße wurde dann nochmals verstärkt, wenn ein Trippeln der Tauben anstatt bloßem Aufsitzens simuliert wurde. Von einem solchen Verhalten der Tauben ist in der Regel auszugehen, zumal dann wenn der Erstkontakt der Tauben mit der (abgestreuten) Klebepaste von den Vögeln als unangenehm empfunden wird. 

  4. Beim Putzen der Vögel ist ein Entfernen der Klebepaste von den Gliedmaßen oder aus dem Gefieder durch diese selbst ist nicht möglich. Die verklebten Bereiche bleiben also klebrig. Es muss davon ausgegangen werden, dass beim Versuch der Vögel, die Verschmutzung mit dem Schnabel zu reinigen, Klebepaste am Schnabel hängen bleibt und auch dort zu Verklebungen führt.

  5. Die Klebewirkung der Paste ist im Bereich von 5°C bis 30°C temperaturunabhängig.

  6. Die Adhäsionskraft der Klebepaste verhindert nicht, dass die Tauben oder andere Vögel nach dem Aufsitzen auf die Klebestränge wieder fortfliegen. Die schädigende Wirkung tritt allein durch das Verschmutzen (Verkleben) von Gliedmaßen, Gefieder und/oder Schnabel ein.

Die Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, dass auch eine Anwendung der in Rede stehenden Vergrämungspasten nach Anwendungsvorschrift den Kontakt von aufsitzenden Vögeln mit der Klebepaste nicht verhindert. Durch diesen Kontakt kommt es trotz Abstreuen mit Quarzsand zum Kleben der Paste an Gliedmaßen, Gefieder und/oder Schnäbeln der Vögel.

Das in den Anwendungsvorschriften einiger Klebepasten in der Vergangenheit beschriebene Abdecken der Klebestränge mit mitgelieferten Folien wird dadurch unmöglich, da gegenwärtig zu den Vergrämungsmitteln keine Folien mitgeliefert werden. Zusätzlich könnte so geprüft werden, ob die Abdeckung der Klebestränge mit solchen Folien einen direkten Kontakt von aufsitzenden Vögeln mit der Klebepaste verhindert.

FAZIT:

Die Verwendung von Klebepasten als Vergrämungsmittel für Tauben führt auch bei Verwendung nach Anwendungsvorschrift der Hersteller dazu, dass Gliedmaßen, Gefieder und/oder Schnäbel der Tauben und anderer Vögel verkleben. Dies bewirkt, dass betroffene Vögel bei der ungehinderten Nahrungsaufnahme und ungehinderten Fortbewegung beeinträchtigt werden. Dadurch werden ihnen länger anhaltende erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zufügt.

Wegen der Tierschutzwidrigkeit dieses Sachverhaltes – insbesondere wegen Verstoßes gegen §§ 1 und 13 Tierschutzgesetz – ist die Anwendung von Klebepasten als Vergrämungsmittel für Tauben zu untersagen.

Die Zufügung von länger anhaltenden erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden durch die Anwendung von Klebepasten als Vergrämungsmittel für Tauben ist nach § 17 Nr. 2b) TierSchG strafbar.

Die vorliegende Stellungnahme wird von allen berufenen Tierschutzbeauftragten in Deutschland unterstützt.  

Vollständige Stellungnahme des Tierschutzbeauftragten

Gutachten der DLG

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Tierschutzbeauftragter des Landes Sachsen-Anhalt

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Dr. Marco König

Telefon: +49 391 567-1844
E-Mail: tierschutzbeauftragter(at)mule.sachsen-anhalt.de