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EU-Schulprogramm

Allgemeine Informationen zum EU-Schulprogramm

Das EU-Schulprogramm soll die gesunde Ernährung von Kindern in Kindertagesstätten ab 3 Jahren und von Schülern in den Klassen 1 bis 4 in Grund- und Förderschulen unterstützen.

Vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel erfolgt eine kostenfreie Lieferung von frischem Obst, Gemüse und/oder Milch bis zu maximal dreimal pro Schulwoche. Den am Programm teilnehmenden Einrichtungen obliegt dabei die Auswahl zwischen Schulobst und -gemüse (mindestens 100 g pro Portion je Kind) und/oder Schulmilch (250 ml pro Portion je Kind).

Zudem soll mit den begleitenden pädagogischen Maßnahmen der teilnehmenden Einrichtungen Wissen zur gesunden Ernährung, der Herkunft von Lebensmitteln und deren Wertschätzung vermittelt werden. Ohne die Durchführung dieser Maßnahmen ist eine Teilnahme der Einrichtungen nicht möglich.

In dieser Förderperiode (Schuljahr 2017/2018 bis Schuljahr 2022/2023) wurde für Sachsen-Anhalt eine zweijährige Teilnahme der Einrichtungen am EU-Schulprogramm festgelegt, mit dem Ziel, eine höhere Nachhaltigkeit in Bezug auf die Förderung einer gesundheitsbewussten Ernährung zu erreichen.

Zugleich dient das Programm u. a. auch der Vermarktungs- und Absatzförderung der Lieferanten von frischem Obst, Gemüse und Milch. Sie sind Antragsteller und Empfänger der Beihilfe.

Zulassungsverfahren der Lieferanten

Nur zugelassene Lieferanten können am EU-Schulprogramm teilnehmen und mit den Schulen und Kindertagesstätten Liefervereinbarungen abschließen.

Anträge auf Zulassung als Lieferant für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch können bei der zuständigen Stelle laufend gestellt werden. Zuständige Stelle ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd.

EU-Programm für Schulen und Kindertagesstätten im Schuljahr 2022/2023 (Schulobst/-gemüse und/oder Schulmilch)

Für Sachsen-Anhalt gilt eine zweijährige Teilnahme von Kindergärten und Schulen am EU-Schulprogramm. 

Kindertagesstätten und Schulen, die im Schuljahr 2021/2022 beliefert wurden, sollen auch im Schuljahr 2022/2023 beliefert werden.

Antragsteller und Einrichtungen, die bereits im Schuljahr 2021/2022 am EU-Schulprogramm teilgenommen haben, konnten für das zweite Förderjahr bis zum 24. Juni 2022 einen Antrag stellen. 

Neue Einrichtungen können im Schuljahr 2022/2023 nicht in das EU-Schulprogramm aufgenommen werden.

Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde, dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, zu stellen. Für jede Einrichtung ist eine aktuelle Liefervereinbarung mit dem Antrag einzureichen. 

Von den Lieferanten können die erforderlichen Liefervereinbarungen von den Einrichtungen auch vorab per E-Mail eingeholt werden und dem Antrag auf Teilnahme beigefügt werden. Sie müssen aber im Nachgang per Post an den Lieferanten versandt werden und dort im Original vorliegen.

Die Abgabe der Antragsunterlagen durch die Lieferanten erfolgt regulär per Post.

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd (ALFF Süd)

Müllnerstraße 59

06667 Weißenfels

Telefon: +49 03443 280-0

E-Mail: Poststelle-ALFF-Sued(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de