Menu
menu

Aktuelles aus der Stabstelle

Unterstützung bei der Kastration und Kennzeichnung von Streunerkatzen

Großer Erfolg bei der Kastrationsaktion 2022

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützte auch im Jahr 2022 die Kastration von herrenlosen freilebenden Katzen, sogenannten Streunerkatzen. Dafür wurden fast 124.000 EUR zur Verfügung gestellt. Insgesamt wurden 26 Tierschutzvereine unterstützt herrenlose Katzen einzufangen, bei einem Tierarzt unfruchtbar und kennzeichnen zu lassen und anschließend zu registrieren. Dabei konnten 1.537 Tiere (550 männliche und 987 weibliche Tiere) kastriert werden. Damit wurde deren unkontrollierte Vermehrung und ein immer weiteres Anwachsen dieser problembehafteten Katzenpopulationen verhindert.

32 Tierschutzvereine Sachsen-Anhalts nahmen seit dem Start des Kastrationsprogrammes im September 2020 die finanzielle Unterstützung des Landes in Anspruch. Insgesamt konnten so 3.528 Katzen - 1.304 männliche und 2.193 weibliche - kastriert, gekennzeichnet und registriert werden.

„Die Tierschutzvereine des Landes nehmen die Unterstützung dankend an und warten gespannt auf eine Fortsetzung des Programmes.“, freut sich der Tierschutzbeauftragte des Landes Dr. Marco König.

Kastrieren vor allem für Besitzerkatzen sehr wichtig

Das Land hofft weiterhin, dass Besitzer von Katzen das Anliegen dadurch unterstützen, indem nur kastrierten und gekennzeichneten Katzen Freilauf gewährt wird. "Wenn sich unkastrierte Katzen von Besitzern mit Streunerkatzen paaren, werden meist neue Streunerkatzen geboren. Oft bemerken die Katzenbesitzer das gar nicht. Damit wird die Fortpflanzungsspirale der Population am Laufen gehalten. Deshalb sollten alle Freigängerkatzen unbedingt kastriert sein", gibt der Tierschutzbeauftragte zu Bedenken.

Unterscheidung Streunerkatzen und Besitzerkatzen

Bei Streunerkatzen handelt es sich um Katzen, die keinen Besitzer haben und daher als herrenlos und freilebend gelten. Diese Tiere sind meist ehemalige Haustiere und deren Nachkommen, keine Wildtiere. Oft werden diese Tiere nicht oder nur schlecht versorgt. Sie sind deshalb häufig schlecht genährt, krank oder verletzt. 

Dazu abgrenzen lassen sich Besitzerkatzen, die zwar einen Besitzer haben, aber dennoch unkontrollierten Freigang nach draußen erhalten. Sie werden auch als Freigänger bezeichnet. Freigängerkatzen vergrößern das Problem der Streunerkatzen durch eine unkontrollierte Vermehrung.

Der einzige Ausweg ist das konsequente Kastrieren und anschließende Kennzeichnen mittels Transponder (Chip) der Besitzerkatzen durch den Besitzer und das parallel dazu ablaufende Kastrieren der herrenlosen Katzen durch Tierschutzvereine.

Mitbringen von Heimtieren durch Ukrainische Flüchtlinge

Auf der Flucht vor den schrecklichen Kriegsgeschehnissen in ihrer Heimat kommen vermehrt Ukrainische Flüchtlinge in Sachsen-Anhalt an, die Heimtiere mitführen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Lands hat die wichtigsten Hinweise zur Einreise mit Heimtieren aus der Ukraine auf einem Merkblatt in deutscher und ukrainischer Sprache zusammengefasst. Die Hinweise sollen neben den ukrainischen Flüchtlingen auch allen Stellen nützen, die sich der Aufnahme und Unterbringung von mitgebrachten Tieren gegenüber sehen.

Strengere Anforderungen an die Hundehalter

Eine Vielzahl von Tierschutzanzeigen bei Sachsen-Anhalts Veterinärämtern betrifft die tiergerechte Haltung von Hunden. Der Tierschutzbeauftragte des Landes, Dr. Marco König, macht daher auf strengere tierschutzrechtliche Anforderungen an die Hundehalter aufmerksam, die mit der Veröffentlichung einer Änderungsverordnung am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Danach müssen Hunde ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers bekommen.

"In Abhängigkeit vom Alter und dem körperlichen Zustand des Hundes sollte das zumindest zweimaliger täglicher Auslauf mit einer Gesamtdauer von einer Stunde sein, gerne auch mehr", verdeutlicht König.

Umgang mit Hunden

Hunden ist außerdem täglich Umgang mit Betreuungspersonen und regelmäßiger Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen. Eine Hundehaltung in Zwingern, Gebäuden oder Kleingärten, bei denen die Hundehalter nur zum Füttern und Versorgen vorbeikommen, ist damit eindeutig rechtswidrig.

Für Welpen bis zum Alter von zwanzig Wochen ist die Zeitdauer des Umganges mit mindestens vier Stunden täglich sogar noch exakter vorgeschrieben.

Nach Ansicht des Tierschutzbeauftragten ist längst überfällig, dass nunmehr für die Ausbildung und Erziehung von Hunden Stachelhalsbänder und andere für Hunde schmerzhafte Mittel verboten sind.

Haltung von Hunden im Außenbereich

Werden Hunde in Räumen, die nicht gleichzeitig dem Aufenthalt von Menschen dienen, gehalten - also zum Beispiel in Schuppen, Garagen, Lagerhallen und ähnlichem - muss für die Hunde ein freier Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.

Jedem Hund, der im Freien gehalten wird, ist nach wie vor eine Schutzhütte aus wärmedämmendem Material zur Verfügung zu stellen. Sie muss nun so bemessen sein, dass der Hund sich darin ausgestreckt hinlegen kann. Außerhalb der Hütte muss dem Hund ein witterungsgeschützter, also mindestens überdachter, schattiger und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung stehen, auf dem der Hund ausgestreckt in Seitenlage liegen kann.

Vom 1. Januar 2023 an ist jegliche Anbindehaltung von Hunden - auch die an sehr langen Leinen oder so genannten Laufleinen - verboten. Ausnahmen hiervon gibt es nur für ausgebildete Hunde während ihrer Tätigkeit.

Regelungen für die Zucht gelten ab 2023

Hündinnen ist bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste zur Verfügung zu stellen, in der für die Welpen eine Mindesttemperatur von 18 Grad Celsius zu gewährleisten ist. Eine Betreuungsperson darf höchstens drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen.

Welpen, die in Räumen gehalten werden, ist täglicher Auslauf im Freien zu gewähren.

"Diese Vorschriften sollen insbesondere die gewerbsmäßige Zucht mit mehreren Hündinnen zu Erwerbszwecken reglementieren", erläutert der Tierschutzbeauftragte. "Auch hier darf nicht aus Kostengründen auf eine tiergerechte Haltung und Betreuung verzichtet werden, wie es leider noch sehr häufig der Fall ist."

Ausstellungsverbote bei Qualzucht und Amputationen

Als sehr wichtigen Schritt zur Eindämmung von tierschutzwidrigen Amputationen und Qualzuchten sieht König die Vorschriften zum Ausstellungsverbot an. Danach ist es künftig untersagt, Hunde auszustellen, bei denen Ruten oder Ohren tierschutzwidrig kupiert sind oder die mit so genannten vererbbaren Defektmerkmalen behaftet sind. Zu letzteren zählen laut Tierschutzbeauftragtem insbesondere Hunde mit angezüchteter Kurzköpfigkeit, Haarlosigkeit oder bestimmten Fellfarben, weil diese im Erbgang sehr häufig mit Funktionsausfällen von Körperteilen oder Organen verknüpft sind.

Zum Seitenanfang

Tierschutz in den Medien

Der Tierschutzgedanke wird in der Gesellschaft immer präsenter. In den Medien werden immer öfter Berichte zu Missständen oder Tierschutzproblemen,  aber auch Darstellungen guter Tierhaltungen gezeigt.

Im Folgenden findet man Beiträge oder Ausschnitte aus solchen Fernsehberichten ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Tierschutzbeauftragter des Landes Sachsen-Anhalt

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Dr. Marco König

Telefon: +49 391 567-1844
E-Mail: tierschutzbeauftragter(at)mule.sachsen-anhalt.de