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Düngung - Was ist erlaubt? Was nicht?

Die Düngung ist eine der ältesten Maßnahmen im Acker- und Pflanzenbau. Schon in früheren Jahrhunderten nutzten die Bauern ohne Detailkenntnis die ertragssteigernde Wirkung der Nährstoffe.

Heute ist die bedarfsgerechte Düngung unverzichtbarer Bestandteil einer nachhaltigen Landwirtschaft. Die Düngung versorgt Kulturpflanzen mit notwendigen Nährstoffen, um Qualität und Gesundheit der Kulturpflanzen und damit der Ernteprodukte verbessern sowie die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu fördern.

Bei der Anwendung von Düngemitteln sind jedoch nicht nur Ertragssteigerung und ökonomisch-effizienter Düngereinsatz von Interesse. Es müssen auch Aspekte der Umweltwirkung und Umweltverträglichkeit der Düngungsmaßnahmen beachtet werden.

Bei der Anwendung von Düngemitteln gelten für Landwirte die Grundsätze der "guten fachlichen Praxis". Dies soll gewährleisten, dass die Nährstoffzufuhr bedarfsgerecht und verlustarm erfolgt und die Gesundheit von Menschen und Tieren und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden.

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Das Düngerecht

Das Düngegesetz (DüngG) ist die gesetzliche Grundlage für die nachfolgenden Verordnungen. Mit den rechtlichen Vorgaben wird die Düngung geregelt. Damit sollen die Effizienz der Düngung erhöht, mögliche Beeinträchtigungen von Grundwasser und Oberflächengewässern verringert und Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen vermindert werden.

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Wer ist für was zuständig?

Zuständig für den Vollzug der Düngeverordnung (DüV) und der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Die Fachaufsicht liegt beim Landesverwaltungsamt, Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit. Auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes stehen weiterführende Informationen zum Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sowie eine Liste der Ansprechpartner in den Landkreisen zur Verfügung.

Fachliche Grundlagen und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben werden von der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau zur Verfügung gestellt.

Die Düngemittelverkehrskontrolle (Überwachung der Herstellung und des Inverkehrbringens entsprechend der Regelungen in der Düngemittelverordnung) obliegt dem Landesverwaltungsamt, Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit.

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Wohin mit der Gülle? – Meldeprogramm zum Verbleib von Wirtschaftsdünger

Die am 13. Juli 2018 erlassene Landesverordnung verpflichtet jeden Betrieb, der in der Summe mehr als zweihundert Tonnen Wirtschaftsdünger jährlich abgibt und/oder aufnimmt, in das vom Land Sachsen-Anhalt bereitgestellte Meldeprogramm Wirtschaftsdünger zu melden.

Weitere Informationen zum Programm sowie die Kontaktdaten der Ansprechpartner werden von der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau zur Verfügung gestellt.

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"Rote Karte" für mit Nitrat belastete und durch Phosphor eutrophierte Gebiete

Gemäß § 13a der novellierten Düngeverordnung vom 28. April 2020 sind die Bundesländer verpflichtet, mit Nitrat und Phosphor belastete Gebiete nach den Vorgaben der am 3. November 2020 vom Bund erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV Gebietsausweisung - AVV GeA) auszuweisen und in diesen zusätzliche düngerechtliche Anforderungen festzulegen.

Hierzu war eine Überarbeitung der bisher gültigen „Verordnung über ergänzende düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt" vom 28. Juni 2019 sowie eine Anpassung der bisherigen Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete erforderlich. Weiterhin erfolgt erstmalig die Ausweisung der durch Phosphor eutrophierten Gebiete. Mit der "Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt", die am 8. Januar 2021 veröffentlicht wurde und mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, setzt Sachsen-Anhalt den § 13a der Düngeverordnung um.

Danach haben Landwirte mit Flächen in mit Nitrat und Phosphor belasteten Gebieten folgende zusätzliche Anforderungen umzusetzen: 

a) in mit Nitrat belasteten Gebieten

  • verpflichtende Nährstoffuntersuchung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen sowie
  • Beginn der Sperrfrist für Gemüse, Erdbeeren und Beerenobst bereits ab dem 1. November 

b) in eutrophierten (mit Phosphor belasteten) Gebieten

  • verpflichtende Nährstoffuntersuchung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen sowie
  • Verlängerung der Sperrzeit für die Ausbringung phosphathaltiger Düngemittel um 6 Wochen auf den Zeitraum vom 1. November bis 31. Januar. 

Damit soll ein besserer Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat und Phosphor erreicht werden. Gleichzeitig ist das Inkrafttreten der Verordnung ein wichtiger Beitrag Sachsen-Anhalts, dass das derzeit ruhende Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen mangelnder Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie nicht wieder aufgenommen wird.

Auf der Grundlage der AVV Gebietsausweisung (AVV GeA) vom 3. November 2020 ist eine Neuausweisung der entsprechenden Gebiete als Gebietskulisse „Belastete Gebiete nach DüV“ erfolgt. Die Gebietskulissen sind feldblockbezogen im webbasierten Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) zum 1. Januar 2021 veröffentlicht worden. Parallel ist zeitnah die Information der Betriebsinhaber im Zuge des Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen wie bisher über das Inet-Antragsprogramm (ELAISA - Elektronischer Agrarantrag Sachsen-Anhalt) vorgesehen.

Die bisherige „Verordnung über ergänzende düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt“ vom 28. Juli 2019 ist außer Kraft getreten.

Weitere Informationen bietet die Internetseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau

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Betriebliche Daten als Grundlage für die Evaluierung der Düngeverordnung nutzen

Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens zur Nitratrichtlinie hat die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert, ein Monitoringprogramm einzurichten, das in kurzen Zeiträumen Aussagen über die Wirkung der Düngeverordnung (DüV) zulässt.

Deutschland wird in diesem Jahr mit einem bundesweiten Monitoring zur DüV beginnen. Dieses Monitoring soll auch die regelmäßige Überprüfung der mit Nitrat belasteten bzw. durch Phosphor eutrophierten Gebiete ("Rote Gebiete") ermöglichen.

Die Landesregierungen können mittels Rechtsverordnung Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten über die Aufzeichnungen zur Düngung festlegen. Mit der "Verordnung über düngerechtliche Mitteilungspflichten im Land Sachsen-Anhalt" regelt Sachsen-Anhalt die Mitteilungspflichten zur Düngung für landwirtschaftliche Betriebe, die Flächen in Sachsen-Anhalt bewirtschaften.

Gleichzeitig wird mit der vorliegenden Verordnung die Datenbasis für die Evaluierung der Düngeverordnung geschaffen, unter anderem zu den aktuellen Stickstoffemissionen aus der Landwirtschaft.

Das Emissionsmonitoring als Teil des Monitoringprogramms hat eine besondere Bedeutung für die Dokumentation kurzfristiger Auswirkungen der DüV. Mit Hilfe der mitzuteilenden betrieblichen Daten lässt sich das Risiko einer Austragsgefährdung für Nitrat bzw. Phosphor in Gewässer abschätzen.

Die Mitteilung der landwirtschaftlichen Betriebe an die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) umfasst die Aufzeichnungen nach § 10 DüV, u. a.

  • den gesamtbetrieblichen Düngebedarf und Nährstoffeinsatz sowie
  • schlagbezogene Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung und zur aufgebrachten Nährstoffmenge.

Die Übermittlung der Mitteilungen erfolgt ausschließlich in elektronischer Form nach den Vorgaben der LLG. Für das Jahr 2021 gilt eine Mitteilungsfrist bis zum Ablauf des 31. Oktober. Ab dem Jahr 2022 ist der Mitteilungspflicht dann jeweils bis zum Ablauf des 30. April nachzukommen. Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau abrufbar.

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Pflanzliche Erzeugung, Bio- und Gentechnik, Ökologischer Landbau, Agrarökonomie/Beratung, Digitalisierung in der Landwirtschaft

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Frau Annette von Sayn-Wittgenstein
Telefon:  +49 391 567-4311
E-Mail: poststelle(at)mw.sachsen-anhalt.de

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