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Pachtpreise

Pachtpreise landwirtschaftlicher Grundstücke

Bei Abschluss oder Änderung von Landpachtverträgen über landwirtschaftliche Grundstücke mit oder ohne Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) besteht nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) eine Pflicht zur Anzeige bei den zuständigen Behörden (Landkreise oder kreisfreie Städte). Die Pflicht besteht ab einem Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. Der Vertragsabschluss oder die Vertragsänderung ist binnen eines Monats nach Vereinbarung anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind gemäß Verordnung zur Durchführung des Landpachtverkehrsgesetzes Landpachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke, die kleiner als ein Hektar sind. Weitere Ausnahmen regelt der § 3 Absatz 1 LPachtVG.

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Pachtpreisstatistik

In Sachsen-Anhalt sind für die Entgegennahme der Anzeige die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Diese erfassen die wichtigsten Informationen aus den Anzeigen, bereiten sie auf und melden sie einmal im Jahr über das Landesverwaltungsamt an das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten. Dieses veröffentlicht jährlich im Frühjahr die aktualisierte Pachtpreisstatistik. Sie beinhaltet unter anderem

  • die Anzahl der Pachtfälle,
  • den flächenmäßigen Umfang der Pachtflächen und
  • die vereinbarten Pachtpreise pro Hektar und Jahr - differenziert nach Acker- und Grünland sowie nach den Bodenqualitäten.

Die Pachtpreisstatistik beinhaltet die aktuell vorliegenden Daten in Zeitreihen von vier und zwölf Jahren sowie weitergehende Erläuterungen.

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Dokumente & Links

  • Pachtpreisübersicht des Landes Sachsen-Anhalt für 2021 (PDF, barrierearm)

    Hinweis: Abweichend der Vorjahre erfolgt die Darstellung für das Jahr 2021 anhand zusammengefasster Durchschnittswerte auf Ebene der Landkreise bzw. kreisfreien Städte. Eine Zeitreihenbetrachtung sowie eine Aufbereitung nach Bodengüteklassen ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Aufgrund fehlerhafter Datenbestände sowie Datenverlusten erfolgt bei einigen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten keine Datenbereitstellung (Angabe „k.A.“).

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