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Öffentliches Auftragswesen

Allgemeines

Ziel des öffentlichen Auftragswesens ist der Einkauf von Waren oder Leistungen unter Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei öffentlichen Beschaffungen. Darüber hinaus soll der Wettbewerb die Beschaffungsmärkte in der EU durch transparente und nichtdiskriminierende Vergabeverfahren für alle potenziellen Anbieter öffnen.

Für Vergaben, deren Auftragswerte unterhalb der EU-Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen liegen, bilden insbesondere die Vorschriften des landesspezifischen Vergabegesetzes, die haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen in Verbindung mit weiteren vergaberechtlichen Bestimmungen des Landes die Grundlage.

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am 18. November 2022 ein neues Tariftreue- und Vergabegesetz (TVergG LSA) beschlossen. Es ersetzt mit Inkrafttreten das Landesvergabegesetz vom 19. November 2012. Das Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, frühestens also am 1. März 2023.

Für die Vergaben, die europaweit ausgeschrieben werden müssen, sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 – 184 GWB), die Vergabeverordnung (VgV) und die Vergabe- und Vertragsordnungen, die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV), die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) sowie die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden.

Anpassung der EU-Schwellenwerte

Das sog. oberschwellige Vergaberecht nach dem 4. Teil des GWB findet nur Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Netto-Auftragswert die sog. EU-weit einheitlichen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Alle zwei Jahre werden die Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren von der EU überprüft und im Regelfall auch angepasst. Die jüngste Anpassung ist zum 1. Januar 2022 erfolgt. Sie wurde im Amtsblatt der EU bekannt gegeben. Die Anhebung erfolgte im Rahmen einer alle zwei Jahre turnusmäßig durchzuführenden Überprüfung. Ziel der regelmäßigen Neufestsetzung ist der Ausgleich von Wechselkursschwankungen, die zwischen den Unterzeichnern bestehen und sich möglicherweise auf das Ausmaß der Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte dieser Staaten für den Wettbewerb von Unternehmen in anderen Unterzeichnerstaaten auswirken. Die Ermittlung ist mithin nicht das Ergebnis einer politischen Willensbildung der EU, sondern erfolgt über ein rein mathematisches Verfahren.

Die von der EU-Kommission festgelegten Schwellenwerte für die Anwendung des europäischen Vergaberechts betragen:

 

Auftragsartab 01.01.2022bis 31.12.2021bis 31.12.2019
Bauleistungen5.382.000 EUR5.350.000 EUR5.548.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden)140.000 EUR139.000 EUR144.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (alle übrigen öffentlichen Auftraggeber)215.000 EUR214.000 EUR221.000 EUR
für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Bauleistungen5.382.000 EUR5.350.000 EUR5.548.000 EUR
für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden)431.000 EUR428.000 EUR443.000 EUR
Konzessionen5.382.000 EUR5.350.000 EUR5.548.000 EUR

Die sich ändernden Schwellenwerte bedürfen aufgrund der dynamischen Verweisungen in der VgV, der SektVO und in der VSVgV in Deutschland keiner Umsetzung mehr. Lediglich aus Gründen der Transparenz veröffentlicht das Bundeswirtschaftsministerium die Änderungen im Bundesanzeiger.

Rechtsschutz oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte

Europaweit auszuschreibende Vergaben können in einem förmlichen Verfahren geprüft werden. Das gebührenpflichtige Verfahren kann zwei Instanzen umfassen:

  • Erste Instanz: verwaltungsmäßige Kontrolle bei den Vergabekammern; für Sachsen-Anhalt sind dies die Vergabekammern 1 und 2 beim Landesverwaltungsamt in 06112 Halle (Saale), Ernst-Kamieth-Straße 2;
  • Zweite Instanz: gerichtliche Kontrolle durch Oberlandesgerichte als Beschwerdeinstanz; in Sachsen-Anhalt ist das Oberlandesgericht Naumburg zuständig.

Aufgrund der landesspezifischen Vergababeregelungen wurde eine 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt in 06112 Halle (Saale), Ernst-Kamieth-Str. 2, eingerichtet. Diese ist zuständig, wenn die Vergabeverfahren die Schwellenwerte nach § 19 Abs. 3 TVergG LSA erreichen, die EU-Schwellenwerte jedoch unterschreiten.

Präqualifizierung sowie Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis

Die Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt bietet für regional sowie bundesweit agierende Unternehmen verschiedene Möglichkeiten der Präqualifizierung an. Diese sind im Einzelnen:

  • Zertifizierung im bundesweit agierenden AVPQ
  • Zertifizierung im regionalen Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV).

Zuständig für die Einführung und Weiterentwicklung eines Präqualifizierungssystems für Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge in Deutschland ist der Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.

Hinweis:

Die Website des Amtlichen Verzeichnisses präqualifizierter Unternehmen ist derzeit nicht erreichbar. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Präqualifizierungsstelle.

eVergabe-Portal

Mit dem eVergabe-Portal wurde ein Medium geschaffen, das den Behörden der öffentlichen Verwaltung die elektronische Veröffentlichung von Ausschreibungen vorschreibt und die elektronische Abwicklung der Vergabeverfahren ermöglicht.

Ausschreibungen von Sachsen-Anhalt und weitere Informationen zum Vergaberecht für Auftraggeber und Auftragnehmer finden Sie unter:

www.evergabe.sachsen-anhalt.de